Gässli Film Festival (0)



Fristen

25 Mai 2016
Aufruf zu Einschreibungen

11 Jul 2016
Festival geschlossen

02 Sep 2016
Benachrichtigungsdatum

01 Sep 2016
04 Sep 2016

Adresse

Gerbergässlein ,  4051, Basel, Baselstadt, Switzerland


Festival Beschreibung
Kurzfilmfestival >1' 20'<


Festival Anforderungen
 Filmfestival
 Fiktion
 Dokumentarfilm
 Animation
 Fantastisch
 Terror
 Experimental
 Musik-Video
 Andere
 Alle Genre
 Alle Themen
 Hat Einsende-Gebühren
 Internationales Festival
 Physischer Standort
 Produktionsdatum: Jede
 Produktionsländer: Jede
 Länder Dreharbeiten: Jede
 Nationalitäten Regisseur: Jede
 Debütfilme 
 Schulprojekte 
 Kurzfilme  >1' 20'<
 Jede Sprache
 Jede Sprache
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German
English


Festival Start: 01 September 2016      Festival Ende: 04 September 2016

Das Gässli Film Festival geht in die 8. Runde! Schick uns deinen Kurzfilm oder dein Musikvideo für unser einmaliges Freilichtkino. Nebst dem Screening im Gässli kannst du Filmprofis treffen und Preise im Gesamtwert von 5'000 Franken gewinnen.

¹Gässli Haupt-Preis | bis 30 Jahre | CHF 1'000.-
¹Nachwuchs-Preis | bis 20 Jahre | Canon 80D
Best of Switzerland | nur Schweizer Filme | CHF 1'000.-
Bestes Musikvideo | ohne Einschränkung | CHF 500.-

Best of the World | ohne Einschränkung | kein Preis

¹) Diese Preise erfordern einen Bezug zur Region Basel.

Gässli Film Festival
2016 Nutzungsbedingungen

1. Nutzungsbedingungen
Diese Nutzungsvereinbarung ("Vereinbarung") legt die rechtsverbindlichen Bedingungen für
die Nutzung der Dienste ("Leistungen") vom Gässli Film Festival ("GFF") wie hierin definiert
fest. Die Vereinbarung ist das gesamte und einzige legale Dokument zwischen Ihnen
("Filmemacher") und dem GFF und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen Vereinbarungen, Zusicherungen, Garantien und Abmachungen in Bezug auf Dienstleistungen vom GFF und dem Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Filmemacher verpflichtet sich, sich an alle
geltenden Gesetze zu halten und die im Folgenden aufgeführten allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf dem
Anmeldeformular ("Datum des Inkrafttretens") zu bestätigen. Bitte lesen Sie die Vereinbarung
sorgfältig und archivieren Sie eine Kopie.

2. Festival Informationen
Das GFF ist ein jährlicher Kurzfilmfestival-Wettbewerb, der in Basel, Schweiz, stattfindet.
Filmemacher können eine oder mehrere Kurzfilme zur Prüfung einsenden, um diese am GFF zu zeigen. Eine Jury wird alle konkurrierenden Filme evaluieren und die jährlichen Gewinner bestimmen.

3. Leistungen
Bei der Aufnahme in den Wettbewerb vom GFF stimmt der Filmemacher folgenden
Konditionen zu:

a) Anwesenheit am Festival: das GFF verlangt vom Filmemacher alle wesentlichen
Veranstaltungen des Festivals, die direkt mit dem Werk des Filmemachers in
Zusammenhang stehen, zu besuchen. Die Schlüsseldaten 2016 sind:

• DO 1. September 18:00 - Fesitval-Eröffnung & Music Videos Premiere

• FR 2. September 12:00 - Filmemacher-Mittagessen

• FR 2. September 18:00 - Beste Schweizer Kurzfilme Premiere

• SA 3. September 18:00 - Hauptwettbewerb, Nachwuchswettbewerb & Preisverleihung
Weitere Veranstaltungen werden vor dem Festival bekannt gegeben. Internationale
Filmemacher werden ermutigt, am GFF teilzunehmen, können aber bei zu hohen
Reisekosten von obiger Pflicht (a) ausgenommen werden.

b) Screening-Master: der Filmemacher muss allfällige fehlende
Einsendekomponenten inklusive einem digitalen Screening-Master in High
Definition Video bis spätestens sieben (7) Tage nach der Auswahl ans GFF
senden.

c) Vorstellungsclip: der Filmemacher stellt sich in einem separaten Videoclip von nicht
länger als 15 Sekunden vor. Für Beispiele klicken sie hier.

d) Basler Bezug: Einige Wettbewerbe erfordern einen direkten Bezug des
Filmemachers oder des Werks zur Region Basel. Der Filmemacher ist verpflichtet,
den Basler Bezug im GFF Anmeldeformular zu vermerken und kann auch im
Vorstellungsclip darauf hinweisen. Folgende "Basler Bezüge" akzeptiert das GFF:

• Wohnsitz oder Heimatort von Filmemacher in der Region Basel

• Filmemachers Werk wurde in der Region Basel gedreht

• Filmemachers Werk thematisiert die Region Basel

• Darsteller in einer Schlüsselrolle haben Wohnsitz oder Heimatort in der
Region Basel

• Schlüsselpersonen im Stab haben Wohnsitz oder Heimatort in der Region
Basel (Regisseur, Drehbuchautor, Produzent/Produktionsfirma,
Kameramann und Animator)

• Filmemacher ist ehemalige/r Preisträger/in des GFF

• Andere gut dokumentierte Gründe
Wenn das GFF mit einer offiziellen Partner-Region stattfindet, qualifizieren sich Filmschaffende aus der Partner-Region auch für alle Auszeichnungen, die einen "Basler Bezug" erfordern. Im Jahr 2016 findet das GFF ohne Partner-Region statt.

4. Filmanmeldung / Kosten
Der Filmemacher kann seine/n Werk/e während der Einsendefrist mittels dem
Anmeldeformular auf baselfilmfestival.ch einreichen. Die Einsendefrist (Poststempel) ist auf der offiziellen GFF Website vermerkt. Der Einsendeschluss 2016 ist der 11. Juli. Pro Film
verrechnet GFF eine administrative Gebühr in der Höhe von zwanzig (20) Schweizer Franken.

Alle Kosten für den Versand der Filmkopie und weiteren Materialien, einschliesslich der
Versicherung, liegen in der alleinigen Verantwortung des Filmemachers. Das GFF wird Screener-Kopien nicht retournieren. Beachten Sie, dass das GFF für keine Kosten haftet, die aus der Rücksendung der Filmkopien oder anderen Umständen resultieren.
Bei Nichtbezahlung der Anmeldegebühr wird die Filmeinreichung automatisch disqualifiziert.

5. Auswahl für den Wettbewerb
GFF Programmierer visionieren die Einsendungen und laden ausgewählte Filmemacher dazu ein, am GFF teilzunehmen. Folgende Kriterien müssen spätestens fünf (5) Tage nach Einsendeschluss beim GFF eintreffen:

a) Komplettes Anmeldeformular / akzeptierte Nutzungsbedingungen

b) Sichtungskopie des Films

c) Zahlung der Anmeldegebühr

d) Vorstellungsclip, nicht länger als 15 Sekunden (Definition oben)

e) andere erforderliche unterstützende Materialien

Weitere Anforderungen sind:

a) Film darf maximal zwanzig (20) Minuten lang sein

b) Film muss mit einem Link als Online-Screener / Download oder als Quicktime-Datei
auf DVD+/-R gebrannt sowie auf einem Stick eingereicht werden. Wenn aus
irgendeinem Grund das Werk nicht visioniert werden kann, wird der Filmemacher
verpflichtet, so schnell als möglich eine neue Kopie zur Verfügung zu stellen.

c) Wenn angefordert durch GFF, muss das Werk des Filmemachers in Englischer
Sprache (Original mit Untertitel oder synchronisiert) verfügbar sein. Alle Kosten für
die Erstellung einer Englischen Vorstellungskopie übernimmt der Filmemacher.

6. Benachrichtigung
Das GFF kommuniziert die Auswahl der Filme per E-Mail oder Telefon an Filmemacher. Filme
stehen zur Auswahl bis der Filmemacher eine E-Mail erhält, dass sein Werk akzeptiert wurde.
Nach positiver Benachrichtigung und innerhalb von sieben (7) Tagen, schickt der Filmemacher
weitere fällige Informationen zum Werk und der Teilnahme ans GFF. Lässt der Filmemacher
die Frist tatenlos verstreichen, kann das GFF Filmemachers Werk wieder aus dem Wettbewerb streichen.

Das GFF verlangt für die Projektion eine Quicktime-Datei in HD-Qualität. Für optimale
Kompatibilität muss das Werk vom Filmemacher entsprechend exportiert werden. Bei Fragen steht das GFF Team im Festivalbüro jederzeit zur Verfügung.

7. Festival Jury & Auszeichnungen
Das GFF verfügt über eine Jury ("Jury") mit einem Minimum von drei (3) Mitgliedern, die
Kenntnisse über Film, Kunst oder verwandte Medien haben. Jedes Mitglied stimmt in geheimer Abstimmung ab und diskutiert die endgültigen Gewinner im Gremium. GFF Mitarbeiter können an Jury-Sitzungen zu Beratungszwecken teilnehmen, sind aber nicht in der Lage zu wählen.

Entscheidungen sind endgültig und werden nicht kommentiert.

Die Jury ist verpflichtet, die folgenden Auszeichnungen zu vergeben:

1. Gässli Hauptpreis* (Altersbegrenzung: bis 30 Jahre)

2. Gässli Nachwuchspreis* (Altersbegrenzung: bis 20 Jahre)

3. Gässli Bester Schweizer Kurzfilm Preis

4. Gässli Bestes Musikvideo Preis
* Basler Bezug notwendig (wie oben definiert)

Der Gässli Social Media Publikumspreis kann jeder Film erhalten, der am GFF läuft. Der
Gewinner des Gässli Social Media Publikumspreis wird durch Publikum SMS-Voting ermittelt und an der GFF Preisverleihung bekannt gegeben. Preise sind nicht verhandelbar. Allfälliger finanzieller Profit, der durch das Publikum-Abstimmungsverfahren erzeugt wird, bleibt zu 100% beim GFF.

Sollte das GFF Manipulationsversuche im Abstimmungsverfahren erkennen, wird eine
Untersuchung eingeleitet. Bei Fehlverhalten können Filmemacher vom Erhalt der
Auszeichnung disqualifiziert werden.

8. Preise
Das GFF wird die Gewinner mit den folgenden Preisen auszeichnen:

1. Der Gässli Hauptpreis besteht aus einer Barauszahlung in der Höhe von CHF
1'000.- an den Gewinner, sobald das GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung
des Gewinners ist.

2. Der Gässli Nachwuchspreis besteht aus einer Canon 80D Kamera und einem
Gutschein im Wert von CHF 500.- von Kulturbüro Basel.

3. Der Gässli Bester Schweizer Kurzfilm Preis besteht aus einer Barzahlung in Höhe
von CHF 1'000.-, sobald GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung des
Gewinners ist.

4. Der Gässli Bestes Musikvideo Preis besteht aus einer Barzahlung in Höhe von
CHF 500.-, sobald GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung des Gewinners ist.

5. Der Gässli Social Media Publikumspreis besteht aus einer Barzahlung in Höhe
von CHF 500.-, sobald GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung des
Gewinners ist.

Um zu gewinnen, müssen Filmemacher bei der Preisverleihung anwesend sein. Bei
Abwesenheit muss der Filmemacher das GFF spätestens zwei Wochen vor der
Preisverleihung schriftlich kontaktieren, die Gründe und die Entsendung eines Vertreters mit Name und Kontaktinformationen kommunizieren. Schwere Krankheit und höherer Gewalt überschreiben die zeitliche Komponente. Um zu gewinnen, ist eine Vertretung weiterhin erforderlich.

9. Rechte
Der Filmemacher muss der alleinige Eigentümer aller Rechte, Titel und Interessen in und an dem eingereichten Film besitzen. Der Filmemacher hat alle Rechte in der Eigentümerkette gesichert; der Filmemacher hat das exklusive, uneingeschränkte Recht und die Autorität, den Film am GFF zu zeigen und garantiert, dass keine Forderungen Dritter oder andere Leistungen an dem Titel geltend gemacht werden können. Der Filmemacher sichert auch zu, dass jegliches geistiges Eigentum, einschliesslich Musik und / oder Warenzeichen, derzeit im Film enthalten, mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet werden und stellt das GFF frei von
jeglicher Verantwortung, Ansprüchen und allfälligen Zahlungsforderungen.

Der Filmemacher ist damit einverstanden, dass sein eingereichtes Werk in der Öffentlichkeit
gezeigt wird. Weiter hat GFF das Recht auf zusätzliche Auswertung entsprechend den
Angaben des Filmemachers auf dem Anmeldeformular. Jede Nutzung des Werks für
kommerzielle Zwecke ausserhalb des GFF bedarf einer zusätzlichen schriftlichen
Vereinbarung zwischen Filmemacher und GFF.

Beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung, gewährt der Filmemacher
dem GFF das komplette, unbelastete, nicht-exklusive, zeitlich und räumlich unbeschränkte
Recht, das Werk des Filmemachers sowie alle zusätzlich eingereichten Materialien
hochzuladen, herunterzuladen und für GFF-Werbezwecke auch zu bearbeiten und zu
integrieren. Zusätzlich zu solchen Rechten gewährt der Filmemacher dem GFF die unbefristete nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung und Veröffentlichung des Namen, des Filmemachers, biografischen Materials und Interviews in voller Länge und / oder bearbeitet oder als Auszug oder Vervielfältigung oder Simulation davon in Verbindung mit dem GFF.

Das GFF hat das Recht, den Vertrag jederzeit an Dritte abzutreten.

10. Compilations
Das GFF behält sich das Recht vor, ausgewählte Kurzfilme auf DVD oder anderen Kanälen / Medien für das Ziel, das Festival zu fördern und / oder Spenden für den Festivalbetrieb zu sammeln, zu kompilieren und zu vertreiben. Weiter darf das GFF die Kurzfilme im Programm Vereinsmitgliedern als Teil der Mitgliedschaft zugänglich machen. Eine zusätzliche Vereinbarung mit Filmemacher muss abgeschlossen werden, sollten sich weitere Vertriebsmöglichkeiten präsentieren, speziell wenn diese von profitabler Art sind.

11. Werbung
Das GFF hält das alleinige Recht, in jegliche Form und Art der Werbung oder SponsoringAngebote, die in Verbindung mit den ausgewählten Filmen stehen, zu engagieren. Werbung ist Fundraising und gewährleistet den Betrieb des GFF. Der Filmemacher weder an einer Teilnahme berechtigt, noch ist er oder sie Teil einer Entscheidungsfindung in dieser Angelegenheit.
Der Filmemacher gibt dem GFF die Erlaubnis, Trailer und kurze Segmente des Films sowie
alle durch das Anmeldeformular und die Pressemappe eingereichten Informationen für
Werbezwecke ohne zeitliche Begrenzung weltweit zu verwenden.

Filmemacher können eigene Sponsoren in Verbindung mit ihrem Werk ans GFF weiterleiten.

Das GFF prüft eine mögliche Zusammenarbeit und fällt den finalen Entscheid. Eine zusätzliche
Vereinbarung zur Regelung solcher Bemühungen ist erforderlich, um fortzufahren.

12. Datenschutz
Das GFF respektiert die Privatsphäre des Filmemachers und verschreibt sich der
Geheimhaltung sensibler Informationen. Bei Fragen zum Datenschutz nimmt das GFF
Anfragen per E-Mail an info@baselfilmfestival.ch oder per Post an Verein Innovative EYE, Gässli Film Festival, Hauptstrasse 82, 4132 Muttenz, Schweiz entgegen.

13. Schlichtungsgerichtsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Filmemacher und GFF kann jede Partei verlangen, dass alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch ein Schlichtungsgerichtsverfahren beigelegt werden.

Gerichtsstand ist Basel, Schweiz.

14. Haftungsfreistellung
Der Filmemacher verpflichtet sich, Verluste, Verbindlichkeiten, Ansprüche oder Forderungen, einschliesslich Anwaltskosten von Dritten zu entschädigen und hält das GFF, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Führungskräfte, Vertreter, Partner und Mitarbeiter, schadlos.

Gässli Film Festival ist ein Projekt vom Verein Gässli Film

© 2016 alle Rechte vorbehalten durch Innovative EYE



  Festhome holds accountable fees festivals by holding the payment of the fees of most newer festivals until they have viewed the submissions, held their festivals and other methods.

  

 
  

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